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Elektronisches Stiftungsbüro


Sie finden hier sämtliche Hinweise und einige Hilfestellungen für eine rasche und reibungslose Anerkennung Ihrer Stiftung. Selbstverständlich können Sie uns aber auch jederzeit  anrufen.

Über unser E-Stiftungsbüro eröffnen wir Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag zur Anerkennung Ihrer Stiftung anhand der hinterlegten  Muster (Stiftungsgeschäft/Stiftungssatzung) zielgerichtet und unterstützt vorzubereiten.

Das reine Anerkennungsverfahren ist nicht besonders aufwändig. Wir gliedern es in drei Phasen:


1. Beratung


Sie haben Fragen zum Anerkennungsverfahren oder zur Art und zum Umfang der Antragsunterlagen. Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, z. B. hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation? Rufen Sie uns an oder klicken Sie sich durch unsere Muster für Stiftungsgeschäft und -satzung.


Es empfiehlt sich, dass Sie vor der endgültigen Antragstellung (Phase 2) den Satzungsentwurf mit dem Finanzamt abstimmen und danach uns, zusammen mit dem Entwurf für das Stiftungsgeschäft, zur Vorprüfung vorlegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

2. Anerkennung (Antragstellung)


Bitte reichen Sie Ihren Antrag schriftlich beim Regierungspräsidium ein. Es genügt ein einfaches Anschreiben, dem Sie bitte folgende Unterlagen beifügen:

  •  das Stiftungsgeschäft (3-fach)
  •  die Stiftungssatzung (3-fach)
  •  einen Nachweis darüber, dass Sie als Stifter / Stifterin über das der Stiftung zuzuwendende Vermögen verfügen (z. B. Bankbestätigung)
  •  eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
  •  ggf. eine Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)

Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kleinen Anschreiben erhalten Sie von uns die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück. Eine Gebühr fällt bei gemeinnützigen Stiftungen nicht an.


3. Publizität


Darüber hinaus veröffentlichen wir Ihre neue Stiftung im Staatsanzeiger (hierfür entstehen Kosten, die vom Verlag direkt bei der Stiftung erhoben werden).

Schließlich ist die Stiftung ins sog. Stiftungsverzeichnis aufzunehmen, das von uns geführt wird. Deswegen schreiben wir Sie in der Regel innerhalb einiger Tage nach der Anerkennung an, um die ins Verzeichnis aufzunehmenden Daten abzugleichen.

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 Hinterlegte Muster

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Letzte Änderung: 08.06.2009