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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts, das am 01. September 2002 in Kraft getreten ist, sind einige Änderungen im Stiftungsrecht auf Bundesebene eingeführt worden. Die wichtigsten sind:
Für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es nun der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Stiftungsbehörde (nicht mehr der Genehmigung). Das Anerkennungsverfahren läuft allerdings weitestgehend gleich ab, wie das Genehmigungsverfahren bisher. Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung vor, hat der Stifter /die Stifterin heute aber einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Anerkennung.
Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich vorgelegt werden. Außerdem bedarf es einer Stiftungssatzung. Verstirbt der Stifter bevor die Stiftung anerkannt wurde, muss die Stiftungsbehörde die Fertigstellung der Satzung selbst übernehmen.
Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg wurde entsprechend geändert. Die Änderung erfolgte mit Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720).
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