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Stiftungssatzung


Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Sie muss Bestimmungen enthalten, über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands der Stiftung. Festlegungen über die Bildung des Vorstandes betreffen insbesondere die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung. Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Regelungen zu treffen, entsprechend diesem Satzungsmuster. Grundsätzlich lässt das Stiftungsrecht jedoch weiten Spielraum für eine Satzung nach den individuellen Vorstellungen des Stifters / der Stifterin. Dieses Muster ist somit nur eine Orientierungshilfe und stellt die rechtlich notwendigen und gebotenen Regelungen in den Mittelpunkt.

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Muster einer Stiftungssatzung mit Erläuterungen
Zusatzinformation klicken).
Die Variablen Bestandteile erscheinen in blauer Schrift.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Emil Muster-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Musterstadt. Zusatzinformation


 § 2 Zweck der Stiftung


Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Zusatzinformation

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch

  •  Wissenschaftliche Veranstaltungen und die Vergabe von Forschungsaufträgen, vorrangig auf dem Gebiet des Umweltschutzes,
  •  die Pflege des Liedgutes, insbesondere der britischen Rock-Musik der 60iger Jahre,
  •  die Unterhaltung des Jugendtreffs "Z" in Musterstadt,
  •  die Unterstützung der betreuten Seniorenwohnanlage "Sonne" in Musterstadt sowie
  •  die Förderung des Damenfußballs beim TSV Musterstadt.

Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, daß sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, unterstützt.


 § 3 Gemeinnützigkeit Zusatzinformation

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht der Stifter/ die Stifterin selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.


 § 4 Rechte der Begünstigten Zusatzinformation

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Er-messen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

Alternative:
Den durch die Stiftung Begünstigten steht nach den Maßgaben dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus Stiftungsmitteln zu.


 § 5 Stiftungsvermögen , Erhaltung des Stiftungsvermögens Zusatzinformation

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:

  •  200.000,- EUR in bar
  •  dem Geschäfts- und Mietshaus in der Mustergasse 7 in Musterstadt, mit einem geschätzten Wert in Höhe von 750.000.- EUR

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig. Zusatzinformation

Zuwendungen des Stifters / der Stifterin bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).


 § 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr


Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters / der Stifterin bzw. Dritter (Spenden). Zusatzinformation

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe der Stiftung Zusatzinformation


Organe der Stiftung sind:

  •  der Vorstand
  •  der Stiftungsrat

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.  Zusatzinformation

Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsver-hältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Zusatzinformation



§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation Zusatzinformation

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Zusatzinformation

Der erste Vorstand wird vom Stifter / der Stifterin bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Zusatzinformation
Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.



§ 9 Vorstand - Aufgaben, Beschlussfassung


Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Zusatzinformation

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

  •  die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
  •  die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
  •  die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
  •  die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  •  die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  •  die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  •  die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
  •  die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäftsführung

Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder der nach der Geschäftsordnung dafür vorgesehene Geschäftsführer rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Zusatzinformation

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.


§ 10 Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation


Der Stiftungsrat besteht aus 5, höchstens 7 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter / der Stifterin bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger / die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt. Der Stifter / die Stifterin gehört dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an.

Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Solange der Stifter / die Stifterin Mitglied im Stiftungsrat ist, übt er / sie die Funktion des / der Stiftungsratsvorsitzenden aus.

Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muß jedoch vorher angehört werden.



§ 11 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung


Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand. Zusatzinformation

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •  Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)
  •  Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
  •  Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
  •  Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
  •  Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
  •  Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 dieser Satzung
  •  Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u.a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung Zusatzinformation

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters / der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters / der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen. Zusatzinformation



 § 13 Vermögensanfall Zusatzinformation


Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen je zur Hälfte an gemeinnützige Organisationen und an die deutsche Krebsforschung. Der Stiftungsrat fasst die erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.



§ 14 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Zusatzinformation

Musterstadt, den ....................

Emil Muster

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Letzte Änderung: 08.07.2009